LG Itzehoe - Beschluss vom 29.10.2007
2 Qs 224/07
Normen:
RVG § 15 ; RVG -VV Nr. 4108;
Fundstellen:
AGS 2008, 233
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)
StraFo 2008, 92
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ds 345/05

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrfacher Anfall der Terminsgebühr an einem Kalendertag nach Verfahrensabtrennung

LG Itzehoe, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 2 Qs 224/07

DRsp Nr. 2008/20983

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrfacher Anfall der Terminsgebühr an einem Kalendertag nach Verfahrensabtrennung

1. Zwar fällt die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nur je Hauptverhandlungstag an, weshalb diese Gebühr nicht zweifach geltend gemacht werden kann, wenn am gleichen Tag eine Sache erneut zur Verhandlung kommt. Das gilt aber nur, wenn es sich um das gleiche Verfahren handelt, das erneut zum Aufruf kommt. 2. Anders verhält es sich, wenn das Verfahren (hier: gegen einen Angeklagten) abgetrennt wird. Denn vom Zeitpunkt der Verfahrenstrennung an stellen ein abgetrenntes Verfahren und das Ursprungsverfahren jeweils selbständige Verfahren dar. Bei einer Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung hat dies zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Trennung an auch eine gesonderte Terminsgebühr für das abgetrennte Verfahren entsteht.

Normenkette:

RVG § 15 ; RVG -VV Nr. 4108;

Gründe:

I.