2.1.4 Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der rechtmäßigen Gerichtsbesetzung

Autoren: Lucke/Jänicke

Zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter stehen dem Verteidiger - und teilweise auch dem Angeklagten selbst - im Rahmen des Strafverfahrens insbesondere drei zu unterscheidende Rechtsbehelfe zur Verfügung:

1.

Der Verteidiger hat in und außerhalb einer Hauptverhandlung die Möglichkeit, gegenüber dem Gericht formlos auf eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung hinzuweisen und eine Behebung dieses Fehlers anzuregen.

2.

Der Verteidiger hat in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht das Recht, die fehlerhafte Gerichtsbesetzung förmlich zu beanstanden und damit ein (Vorabentscheidungs-)Verfahren nach § 222b StPO auszulösen (sog. Besetzungseinwand).

3.

Der Verteidiger kann in einem späteren Revisionsverfahren die fehlerhafte Besetzung als absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 1 StPO beanstanden (sog. Besetzungsrüge).