Autoren: Lucke/Jänicke |
Zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter stehen dem Verteidiger - und teilweise auch dem Angeklagten selbst - im Rahmen des Strafverfahrens insbesondere drei zu unterscheidende Rechtsbehelfe zur Verfügung:
1. | Der Verteidiger hat in und außerhalb einer Hauptverhandlung die Möglichkeit, gegenüber dem Gericht formlos auf eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung hinzuweisen und eine Behebung dieses Fehlers anzuregen. |
2. | Der Verteidiger hat in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht das Recht, die fehlerhafte Gerichtsbesetzung förmlich zu beanstanden und damit ein (Vorabentscheidungs-)Verfahren nach § 222b StPO auszulösen (sog. Besetzungseinwand). |
3. | Der Verteidiger kann in einem späteren Revisionsverfahren die fehlerhafte Besetzung als absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 1 StPO beanstanden (sog. Besetzungsrüge). |
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