OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2007
2 Ss OWi 202/07
Normen:
StPO § 344 ; StPO § 147 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 209
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 06.10.2006

Rechtsbeschwerde; Begründung; nicht ausreichende Akteneinsicht; Rechtsbeschwerdevortrag; formelle Rüge

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 202/07

DRsp Nr. 2007/10725

Rechtsbeschwerde; Begründung; nicht ausreichende Akteneinsicht; Rechtsbeschwerdevortrag; formelle Rüge

»Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkretkausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun.«

Normenkette:

StPO § 344 ; StPO § 147 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG eine Geldbuße von 250 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der nur die formelle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen.

Der Betroffene hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:

"...

Dem Angeklagten wurde vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt.

Die Verteidigerin hatte mehrfach unter andrem mit Schreiben vom 18.09.2006 an den Kreis Recklinghausen und mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Polizeiwache Süd die Akteneinsicht beantragt.

Beweis: Schreiben 24.04.2006

Schreiben 18.09.2006