I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen.
Der Betroffene hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
"...
Dem Angeklagten wurde vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt.
Die Verteidigerin hatte mehrfach unter andrem mit Schreiben vom 18.09.2006 an den Kreis Recklinghausen und mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Polizeiwache Süd die Akteneinsicht beantragt.
Beweis: Schreiben 24.04.2006
Schreiben 18.09.2006
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|