BGH - Urteil vom 29.10.2009
4 StR 97/09
Normen:
StGB § 339; StPO § 154b Abs. 3; StPO § 154b Abs. 4 S. 1; StPO § 456a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 310
StraFo 2010, 71
Vorinstanzen:

Rechtsbeugung durch einen Richter wegen Aufhebung eines Haftbefehls in analoger Anwendung des § 456a Strafprozessordnung (StPO); Aufhebung eines Haftbefehls ohne abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr allein aufgrund von Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

BGH, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 97/09

DRsp Nr. 2009/27146

Rechtsbeugung durch einen Richter wegen Aufhebung eines Haftbefehls in analoger Anwendung des § 456a Strafprozessordnung (StPO); Aufhebung eines Haftbefehls ohne abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr allein aufgrund von Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. November 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 339; StPO § 154b Abs. 3; StPO § 154b Abs. 4 S. 1; StPO § 456a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: