10.1.3 Rechtscharakter und Zeitpunkt der Eröffnungserklärung

Autorin: Forkert-Hosser

Zeitpunkt der Eröffnungserklärung

§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO verortet die Eröffnungserklärung zeitlich vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Aus der Natur der Sache - die Eröffnungserklärung ist "Erklärung zur Anklage" - folgt darüber hinaus, dass diese nach der Anklageverlesung stattzufinden hat (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 51).

Erklärung des Angeklagten

Obwohl die Erklärung ausschließlich durch den Verteidiger abgegeben werden kann ("Auf Antrag erhält der Verteidiger …"), handelt es sich bei dieser nicht um eine Erklärung des Verteidigers - diesem wird ein eigenes Erklärungsrecht ausdrücklich nicht eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 33). Vielmehr stellt das Opening Statement ausschließlich eine Erklärung des Angeklagten dar, die lediglich durch den Verteidiger übermittelt wird (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 49). Das folgt zunächst aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO : Der Verteidiger gibt die Erklärung "für diesen", d.h. für den Angeklagten, ab. Entsprechendes folgt aus der systematischen Stellung des neu eingeführten § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO, der unmittelbar hinter § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO - dem Äußerungsrecht des Angeklagten als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - verortet wurde. Auch die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich vom "" (BT-Drucks. 18/11277, S. 33; vgl. hierzu , § 243 Rdnr. 31c).