BVerfG - Beschluss vom 27.02.2014
2 BvR 261/14
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StPO § 247a Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2014, 12
NJW 2014, 1082
StV 2015, 137
wistra 2014, 3
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 547/12

Rechtschutz gegen die Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung im Zusammenhang mit Vergewaltigung

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 261/14

DRsp Nr. 2014/3808

Rechtschutz gegen die Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung im Zusammenhang mit Vergewaltigung

1. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung des Betroffenen vor, hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO bestehende Zweifel über das Gewicht der für die Gesundheit des Betroffenen drohenden Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung aufzuklären. 2. Eine isolierte Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn diese einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt.

Tenor

1

Die Vernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Waldshut-Tiengen wird, sofern sie nicht als audiovisuelle Zeugenvernehmung gemäß § 247a Absatz 1 Strafprozessordnung durchgeführt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt.

2

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StPO § 247a Abs. 1;

Gründe

I.