BGH - Beschluss vom 15.04.2021
2 StR 348/20
Normen:
StGB § 20; StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ 2022, 61
StV 2022, 209
StV 2023, 2
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 785 Js 169/19 22 KLs 16/19

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Beurteilung der Auswirkungen von Schädigungen des Gehirns auf die Schuldfähigkeit

BGH, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 2 StR 348/20

DRsp Nr. 2021/12744

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Beurteilung der Auswirkungen von Schädigungen des Gehirns auf die Schuldfähigkeit

1. Behauptet ein Antrag eine bestimmte Tatsache, die auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist, handelte es sich um einen Beweisantrag.2. Werden mit einem ärztlichen Attest Umstände unter Beweis gestellt, die auch nur möglicherweise Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Norm aus psychiatrischer Sicht enthalten, scheidet eine auf eigene Sachkunde gestützte Ablehnung des Beweisantrags aus.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21;

Gründe