Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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