BGH - Beschluss vom 17.12.2013
4 StR 374/13
Normen:
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 117; BGB § 873; BGB § 892;
Fundstellen:
NStZ 2014, 168
StV 2014, 263
wistra 2014, 180
wistra 2014, 2
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 25.02.2013

Rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 4 StR 374/13

DRsp Nr. 2014/1900

Rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit

1. Eine Hilfstatsache ist in tatsächlicher Hinsicht bedeutungslos, wenn nicht erkennbar ist, warum die Beweisbehauptung den behaupteten Schluss zulässt, wenn also letztlich ein Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung einerseits und dem Anklagevorwurf andererseits fehlt. 2. Allgemeinabstrakte Grundsätze darüber, in welcher Beziehung die Beweistatsache zu dem Verfahrensgegenstand stehen muss, wenn sie für seine Beurteilung Bedeutung haben soll, lassen sich kaum aufstellen. 3. Im Kern kommt es darauf an, ob im konkreten Fall nach allgemeiner - oder jedenfalls richterlicher - Erfahrung der aufgezeigte Zusammenhang erkennbar ohne Weiteres sicher zu verneinen ist. 4. Straftaten nach § 266a StGB sind beendet, wenn der angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden ist. 5. Eine Grundschuld als Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht von vorneherein völlig wertlos, wenn sie auf einem (nichtigen) Scheingeschäft beruht.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, bezüglich des Angeklagten H. , soweit er verurteilt wurde.