BGH - Urteil vom 23.02.1960
1 StR 648/59
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 29.08.1958

Rechtsmittel

BGH, Urteil vom 23.02.1960 - Aktenzeichen 1 StR 648/59

DRsp Nr. 2012/11929

Rechtsmittel

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Sch.-H. und L. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm vom 29. August 1958, soweit diese Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten S. und K. werden verworfen. Diesen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 30. August 1958, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Sie haben je die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten nahmen im Jahre 1941 im litauischen Grenzgebiet an den von den nationalsozialistischen Machthabern befohlenen Massentötungen von Juden und als Kommunisten verdächtigten Landeseimwohnern teil. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu Zuchthausstrafen verurteilt und zwar L. in 315 Fällen, K. in 415 Fällen, S. und Sch.-H. in 526 Fällen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

A.

Verfahrensbeschwerden.

1.

Die Angeklagten K. und S. beanstanden Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung durch Verlesung eines seinem Inhalt nach dem Gesetz (§ 207 StPO) widersprechenden Eröffnungsbeschlusses.