OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.12.2002
8 W 522/02
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1880
NJW-RR 2003, 494
OLGReport-Stuttgart 2003, 197
Vorinstanzen:
LG Rottweil, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 139/02
AG Spaichingen, - Vorinstanzaktenzeichen M 620/02

Rechtsmittel betr. Ablehnungsgesuch gegen Richter der Beschwerdekammer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 8 W 522/02

DRsp Nr. 2003/1222

Rechtsmittel betr. Ablehnungsgesuch gegen Richter der Beschwerdekammer

»Weist das Landgericht als Beschwerdegericht ein gegen die Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, ist nach neuem Verfahrensrecht dagegen nicht mehr die sofortige Beschwerde eröffnet, sondern nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nF, falls sie vom Landgericht zugelassen wurde (Anschluss an BayObLGZ 2002, 89).«

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Vollstreckungsschuldner, der sich gegen eine Sachentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde gewandt hat, hat unmittelbar nach Vorlage der Sache an das Landgericht die (namentlich benannten) Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie bereits in einem vorangegangenen Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden haben. Das Landgericht hat die gegen seine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung eingelegte "sofortige Beschwerde" des Schuldners ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.