OLG Celle - Beschluss vom 08.10.2007
2 Ws 296/07
Normen:
StPO § 111e Abs. 2 § 111h Abs. 2 § 403 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3795
NJW 2007, 3795
NStZ 2008, 480
NStZ 2008, 480
ZIP 2007, 2335
ZIP 2007, 2335
wistra 2008, 108
wistra 2008, 37
wistra 2008, 108
wistra 2008, 37

Rechtstellung des Insolvenzverwalters hinsichtlich strafprozessual gepfändeter Vermögenswerte

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 296/07

DRsp Nr. 2008/22105

Rechtstellung des Insolvenzverwalters hinsichtlich strafprozessual gepfändeter Vermögenswerte

Ist eine in Insolvenz gefallene Gesellschaft durch Vermögensdelikte geschädigt worden, so ist der Insolvenzverwalter zur Zwangsvollstreckung in strafprozessual gem. §§ 111g Abs. 2, 111h Abs. 2 StPO gepfändete Vermögenswerte zuzulassen und zur Stellung eines Adhäsionsantrages berechtigt.

Normenkette:

StPO § 111e Abs. 2 § 111h Abs. 2 § 403 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Arrestvollziehung und die Zwangsvollstreckung in die in dem Vermögensermittlungsvorgang 431 Js 18934/06 der Staatsanwaltschaft H. gepfändeten Vermögensgegenstände der Drittbeteiligten C. W. zugunsten des weiteren Beteiligten zugelassen. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 27.08.2007, wendet die Drittbeteiligte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, eingegangen am 29.08.2007, mit der Begründung, der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter sei nicht Verletzter i. S. der §§ 111 g, 111 h StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.