OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2005
16 Wx 59/05
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 1 ; BGB § 667 § 675 § 681 S. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 204
FGPrax 2005, 204
NJW 2005, 3295
NJW 2005, 3295
NJW-RR 2005, 1096
NJW-RR 2005, 1096
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 36/04
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 319/03

Rechtsweg für Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren Verwalter; Rückforderung einer an einen Miteigentümer geleisteten Abschlagszahlung auf ein noch nicht beschlossenes Abrechnungsguthaben

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 59/05

DRsp Nr. 2006/6986

Rechtsweg für Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren Verwalter; Rückforderung einer an einen Miteigentümer geleisteten Abschlagszahlung auf ein noch nicht beschlossenes Abrechnungsguthaben

»1. Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen früheren Verwalter aus seiner Verwaltertätigkeit sind auch dann im Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG geltend zu machen, wenn keine wirksame Verwalterbestellung erfolgt war. 2. Es widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter einer zur gleichen Firmengruppe gehörenden Miteigentümerin eine Abschlagszahlung auf ein zu erwartendes, aber noch nicht beschlossenes Abrechnungsguthaben für ein vergangenes Wirtschaftsjahr auszahlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Miteigentümerin auf das Wohngeld für das laufende Wirtschaftsjahr keine Zahlungen leistet.3. Der Gemeinschaft stehen in einem solchen Fall Rückforderungsansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. - falls dieser nicht wirksam geschlossen worden ist - aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ggf. aus unerlaubter Handlung (Untreue) zu.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 1 ; BGB § 667 § 675 § 681 S. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ; GVG § 17a ;

Gründe: