BGH - Urteil vom 08.12.2016
1 StR 351/16
Normen:
StGB § 64; StPO § 404 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2017, 277
NStZ-RR 2017, 5
StV 2017, 321
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 14.12.2015

Rechtswidriges Unterbleiben der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Richtige Höhe des dem Nebenkläger im Adhäsionsausspruch zuerkannten Schmerzensgeldes; Entrichtung von Zinsen auf den im Wege des Adhäsionsverfahrens dem Nebenkläger zuerkannten Betrag

BGH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 351/16

DRsp Nr. 2017/2881

Rechtswidriges Unterbleiben der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Richtige Höhe des dem Nebenkläger im Adhäsionsausspruch zuerkannten Schmerzensgeldes; Entrichtung von Zinsen auf den im Wege des Adhäsionsverfahrens dem Nebenkläger zuerkannten Betrag

Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. 3. 4.