BGH - Beschluss vom 24.01.2017
2 StR 509/16
Normen:
StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 1691
NStZ 2017, 300
NStZ-RR 2017, 5
StV 2017, 787
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.04.2016

Rechtswidriges Zurückweisen eines Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 2 StR 509/16

DRsp Nr. 2017/2871

Rechtswidriges Zurückweisen eines Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

Ein Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann bei eigener Sachkenntnis des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Frage, ob mit Mitteln der Bildbearbeitung und Raumvermessung, näherer Aufschluss über die Größe der auf Fotos vom Verkaufsraum der Total-Tankstelle abgebildeten Person zu gewinnen ist, zählt nicht zu allgemein vorhandenem Wissen, auf das Tatrichter ohne weiteres zurückgreifen können.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.