BGH - Beschluss vom 20.05.2015
4 StR 555/14
Normen:
StPO § 81a Abs. 3; StPO § 81g;
Fundstellen:
NStZ 2016, 111
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
StV 2017, 498
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 14.07.2014

Rechtswidrigkeit der Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 555/14

DRsp Nr. 2015/13211

Rechtswidrigkeit der Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 3; StPO § 81g;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: