BGH - Beschluß vom 18.10.2005
1 StR 114/05
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2 § 136 Abs. 1 § 163a Abs. 3 § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 566
NStZ 2006, 236
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 13.09.2004

Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsantrags, Kenntnis des Angeklagten; Recht auf Verteidigerkonsultation und Verwertungsverbot bei einem mittellosen Angeklagten und wiederholter Belehrung

BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 114/05

DRsp Nr. 2005/19845

Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsantrags, Kenntnis des Angeklagten; Recht auf Verteidigerkonsultation und Verwertungsverbot bei einem mittellosen Angeklagten und wiederholter Belehrung

1. Für die Frage der Rechtszeitigkeit bzw. Verspätung eines Befangenheitsantrags kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Angeklagten - nicht den des Verteidigers - an.2. Wurde der Beschuldigte über sein Recht auf Verteidigerkonsultation ordnungsgemäß belehrt, sah er aber wegen seiner Mittellosigkeit von dieser ab, so besteht ein Verwertungsverbot auch dann nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben war und die Vernehmungsbeamten den Beschuldigten nicht darauf hingewiesen haben, dass ein Wahlverteidiger wahrscheinlich auch das Mandat des mittellosen Beschuldigten annehme.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2 § 136 Abs. 1 § 163a Abs. 3 § 141 Abs. 3 ;

Gründe: