Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsantrags, Kenntnis des Angeklagten; Recht auf Verteidigerkonsultation und Verwertungsverbot bei einem mittellosen Angeklagten und wiederholter Belehrung
BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 114/05
DRsp Nr. 2005/19845
Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsantrags, Kenntnis des Angeklagten; Recht auf Verteidigerkonsultation und Verwertungsverbot bei einem mittellosen Angeklagten und wiederholter Belehrung
1. Für die Frage der Rechtszeitigkeit bzw. Verspätung eines Befangenheitsantrags kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Angeklagten - nicht den des Verteidigers - an.2. Wurde der Beschuldigte über sein Recht auf Verteidigerkonsultation ordnungsgemäß belehrt, sah er aber wegen seiner Mittellosigkeit von dieser ab, so besteht ein Verwertungsverbot auch dann nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben war und die Vernehmungsbeamten den Beschuldigten nicht darauf hingewiesen haben, dass ein Wahlverteidiger wahrscheinlich auch das Mandat des mittellosen Beschuldigten annehme.