BGH - Beschluss vom 06.10.2009
4 StR 307/09
Normen:
StGB § 54 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 146
Vorinstanzen:

Reduzierung einer ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe wegen eines Widerspruchs bei der Verhängung einer Einsatzstrafe

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 307/09

DRsp Nr. 2009/24661

Reduzierung einer ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe wegen eines Widerspruchs bei der Verhängung einer Einsatzstrafe

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. März 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen Teilerfolg.

I.