BGH - Beschluss vom 19.05.2020
4 StR 610/19
Normen:
StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2021, 186
NStZ-RR 2021, 196
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Js 386/17 34 KLs 16/17

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 4 StR 610/19

DRsp Nr. 2020/8406

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Mai 2019 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Strafausspruch zu Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe;

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. Januar 2018 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung und "Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.