BGH - Beschluß vom 12.07.1990
4 StR 247/90
Normen:
StPO (1975) § 296 Abs. 2, § 401 ;
Fundstellen:
BGHSt 37, 136
DRsp IV(465)82d
JuS 1991, 158
MDR 1990, 938
NJW 1990, 2479
NStZ 1990, 502
Rpfleger 1990, 525
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

Revision des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 StR 247/90

DRsp Nr. 1992/1098

Revision des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten

»Eine vom Nebenkläger zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig.«

Normenkette:

StPO (1975) § 296 Abs. 2, § 401 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil ausdrücklich "zugunsten des Angeklagten" Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, weil der Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden sei.

Die Revision ist unzulässig. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. vor § 296 Rdn. 8). Ein Nebenkläger ist aber nicht beschwert, wenn der Angeklagte wegen des Nebenklagedelikts verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 29, 216, 218; 33, 114, 115, 117). Zwar kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten einlegen; diese Vorschrift ist auf den Nebenkläger aber nicht entsprechend anwendbar: