Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Generalbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.
I.
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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