BGH - Urteil vom 28.01.2009
2 StR 531/08
Normen:
BtMG § 1;
Fundstellen:
NStZ 2009, 285
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.08.2008

Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 StR 531/08

DRsp Nr. 2009/4098

Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BtMG § 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Generalbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.

I.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: