BGH - Urteil vom 11.06.2013
5 StR 184/13
Normen:
StGB § 27 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; BtMG § 29a Abs. 2; BtMG § 30 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 28
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2013

Revision eines wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen Angeklagten

BGH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 184/13

DRsp Nr. 2013/15987

Revision eines wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen Angeklagten

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2013 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; BtMG § 29a Abs. 2; BtMG § 30 Abs. 2;

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.