BGH - Beschluss vom 07.04.2020
3 StR 613/19
Normen:
StPO § 338 Nr. 6; GVG § 169 Abs. 1 S. 1; GVG § 171b;
Fundstellen:
NStZ 2020, 438
StV 2020, 841
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 7/18 170 KLs 5/18

Revision gegen eine Verurteilung wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 613/19

DRsp Nr. 2020/6602

Revision gegen eine Verurteilung wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Mai 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6; GVG § 169 Abs. 1 S. 1; GVG § 171b;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es bestimmt, dass ein Monat der Strafe als verbüßt gilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit durch deren Ausschluss während der Schlussanträge geltend macht (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171b GVG).

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: