BGH - Beschluss vom 14.08.2019
5 StR 228/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AufenthG § 96 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 163
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.12.2018

Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge u.a.; Schleusung von Drittstaatsangehörigen per Boot von der Türkei nach Griechenland durch einen syrischen Staatsangehörigen; Auslandstat durch einen Ausländer; Strafbarkeit nach deutschem Recht

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 228/19

DRsp Nr. 2019/13947

Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge u.a.; Schleusung von Drittstaatsangehörigen per Boot von der Türkei nach Griechenland durch einen syrischen Staatsangehörigen; Auslandstat durch einen Ausländer; Strafbarkeit nach deutschem Recht

Bei einer Schleusung von Drittstaatsangehörigen per Boot von der Türkei nach Griechenland durch einen syrischen Staatsangehörigen kann aufgrund § 96 Abs. 4 AufenthG eine Strafbarkeit nach deutschem Recht angenommen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er bezüglich der Einziehungsentscheidung als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AufenthG § 96 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Schleusung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet.