BGH - Urteil vom 11.03.2020
2 StR 69/19
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 295
NStZ 2021, 180
NStZ-RR 2021, 195
StV 2021, 150
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3315 Js 4/14 Ss 287/18

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen einen Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.; Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 2 StR 69/19

DRsp Nr. 2020/8489

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen einen Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.; Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung

1. In der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte. 2. Eine affektive Erregung stellt bei Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, welche als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger R. und K. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. 3.