BGH - Beschluß vom 30.03.2004
3 StR 98/04
Normen:
StGB § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 690
wistra 2004, 313
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Revisionsbegründung mit ungehörigen Wertungen

BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 3 StR 98/04

DRsp Nr. 2004/6624

Revisionsbegründung mit ungehörigen Wertungen

Stillose und ungehörige Angriffe gegen die im tatrichterlichen Verfahren tätigen Richter sollten in einer Revisionsbegründung unterbleiben.

Normenkette:

StGB § 345 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts B. aus M. vom 27. Januar 2004 veranlaßt den Senat zu folgender Feststellung:

Zahlreiche Formulierungen in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens und der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen verletzen das Sachlichkeitsgebot bei der anwaltlichen Berufsausübung.

Formulierungen wie

- das Schwurgericht lehne natürlich einen Beweisantrag im Ausdruck blinder Befangenheit ab ...

- die himmelschreiende Befangenheit der Richter der Schwurgerichtskammer ...

- die Rechtsblindheit dieser Richter ...

- die Schwurgerichtskammer hat in nahezu schamloser Weise gegen den Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten verstoßen ...