BGH - Urteil vom 11.11.2015
1 StR 235/15
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 7; StPO § 264;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 526
NStZ-RR 2016, 47
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.09.2014

Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen; Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem Freispruch

BGH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 1 StR 235/15

DRsp Nr. 2015/21469

Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen; Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem Freispruch

1. Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.2. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt.3. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten.4. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung.5. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können.6.