BGH - Urteil vom 20.02.2008
5 StR 564/07
Normen:
StPO § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 180
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 03.07.2007

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung im Fall eines Freispruchs

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 5 StR 564/07

DRsp Nr. 2008/5230

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung im Fall eines Freispruchs

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. 2. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.