BGH - Urteil vom 18.09.2008
5 StR 224/08
Normen:
StPO § 261 § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 20
NStZ 2009, 401
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.12.2007

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Fall eines Freispruchs

BGH, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 5 StR 224/08

DRsp Nr. 2008/18783

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Fall eines Freispruchs

1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. 2. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. 3. Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. 4. Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer Einlassung kritiklos gefolgt ist oder eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzuführen, die diese stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind.

Normenkette:

StPO § 261 § 337 Abs. 1 ;

Gründe: