BGH - Beschluss vom 19.06.2012
5 StR 181/12
Normen:
StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2012, 7
NStZ 2013, 55
NStZ-RR 2016, 333
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.12.2011

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen

BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 181/12

DRsp Nr. 2012/15235

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen

1. Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen (hier: zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Belastungszeugen) zu folgen.2. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt; es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4;

G r ü n d e