BGH - Urteil vom 11.11.2009
5 StR 530/08
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5,Nr. 6; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:

Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) bei förmlicher Augenscheinseinnahme in andauernder Abwesenheit des Angeklagten i.R.e. Zeugenvernehmung und einer nachträglichen Besichtigung des Objekts; Erforderlichkeit der Beanstandung der Anordnung einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten durch dessen Verteidiger für die Erhebung einer Verfahrensrüge; Auslegung des Begriffs Vernehmung i.S.d. § 247 StPO bei Rügen gem. § 338 Nr. 5 StPO wie bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensabschnitts; Vergleichbarkeit einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten mit einer Augenscheinseinnahme unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Heilung des Verfahrensfehlers einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten durch eine Besichtigung des Augenscheinsobjekts während seiner Unterrichtung i.S.d. § 247 S. 4 StPO; Erforderlichkeit einer Vorlage an den Großen Senat wegen entgegenstehender Auffassung eines anderen Strafsenats bei Annahme einer Heilung des Verfahrensfehlers

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 5 StR 530/08

DRsp Nr. 2009/27128

Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) bei förmlicher Augenscheinseinnahme in andauernder Abwesenheit des Angeklagten i.R.e. Zeugenvernehmung und einer nachträglichen Besichtigung des Objekts; Erforderlichkeit der Beanstandung der Anordnung einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten durch dessen Verteidiger für die Erhebung einer Verfahrensrüge; Auslegung des Begriffs "Vernehmung" i.S.d. § 247 StPO bei Rügen gem. § 338 Nr. 5 StPO wie bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensabschnitts; Vergleichbarkeit einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten mit einer Augenscheinseinnahme unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Heilung des Verfahrensfehlers einer Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten durch eine Besichtigung des Augenscheinsobjekts während seiner Unterrichtung i.S.d. § 247 S. 4 StPO; Erforderlichkeit einer Vorlage an den Großen Senat wegen entgegenstehender Auffassung eines anderen Strafsenats bei Annahme einer Heilung des Verfahrensfehlers