BGH - Beschluss vom 02.04.2020
1 StR 90/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 495
StV 2020, 815
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Js 2689/19

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung; Befangenheit eines Schöffen

BGH, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 90/20

DRsp Nr. 2020/7472

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung; Befangenheit eines Schöffen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags geltend macht (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 336 Satz 1, 2 Alternative 2; § 26a Abs. Nr. , § Abs. Satz 1 ), dringt durch.