BGH - Beschluss vom 12.05.2020
5 StR 139/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 286
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 450 Js 20670/18

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 5 StR 139/20

DRsp Nr. 2020/8218

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben, wenn die Beweiswürdigung an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Dies ist der Fall, wenn das Tatgericht in seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, dass der einzige Belastungszeuge für Fragen der Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung stand und sich zudem erst im Laufe seiner Vernehmung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, weswegen seine Angaben besonders vorsichtig und kritisch zu würdigen gewesen wären.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe), im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;