Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe), im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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