Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 6. Juni 2019, soweit es ihn betrifft,
a)im Schuldspruch zu Fall II.1. der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist;
b)mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa)im Fall II.2. der Urteilsgründe und
bb) 2.
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