BGH - Urteil vom 12.03.2020
4 StR 544/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 499
StV 2020, 451
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 205 Js 16310/18 503 KLs 5/19

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. versuchter räuberischer Erpressung, versuchten Raubes und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Beweiswert des Wiedererkennens eines Täters durch einen Zeugen anhand einer Wahllichtbildvorlage

BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 544/19

DRsp Nr. 2020/5950

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. versuchter räuberischer Erpressung, versuchten Raubes und "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Beweiswert des Wiedererkennens eines Täters durch einen Zeugen anhand einer Wahllichtbildvorlage

Der hohe Beweiswert einer sequentiell durchgeführten Wahllichtbildvorlage beruht vor allem darauf, dass dem Zeugen in Ermangelung zeitgleich vorgelegter weiterer Lichtbilder die Identifizierung im Wege eines ‒ in der Praxis häufig vorkommenden ‒ Ausschlussverfahrens am Maßstab eines (relativen) Ähnlichkeitsurteils regelmäßig verschlossen ist. Der Zeuge kann und muss vielmehr bei jedem einzelnen Bild bzw. bei jeder einzelnen Person ausschließlich auf sein aktuelles Erinnerungsbild zurückgreifen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 6. Juni 2019, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch zu Fall II.1. der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist;

b)

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa)

im Fall II.2. der Urteilsgründe und

bb) 2.