BGH - Beschluss vom 06.06.2019
1 StR 190/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; GVG § 185 Abs. 1 S. 1; GVG § 189; DolmG BY Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2019, 823
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.11.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Beidigung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 1 StR 190/19

DRsp Nr. 2019/11400

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Beidigung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung

Mit der Eidesleistung in der Hauptverhandlung bzw. mit dem Berufen auf einen allgemeinen Eid soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung im konkreten Fall bewusst gemacht werden. Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel - gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch - die Übersetzung nicht überprüfen kann. In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; GVG § 185 Abs. 1 S. 1; GVG § 189; DolmG BY Art. 4 Abs. 1;

Gründe