Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Mai 2019 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen.
2.Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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