BGH - Urteil vom 22.07.2020
5 StR 543/19
Normen:
StPO § 247;
Fundstellen:
NStZ 2020, 617
NStZ-RR 2022, 199
StV 2021, 110
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1560 Js 35941/18 21 Ks 2/19

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Prüfung des Vorliegens eines Mordmerkmals

BGH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 5 StR 543/19

DRsp Nr. 2020/12097

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Prüfung des Vorliegens eines Mordmerkmals

Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig" sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen. Allein ein schweres Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und Tötung genügt für sich genommen nicht. Maßgebend sind vielmehr die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören. Das Tötungsmotiv der Wiederherstellung der Ehre ist grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Mai 2019 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 247;

Gründe