BGH - Beschluß vom 26.08.2003
1 StR 284/03
Normen:
WÜG Art. 36 Abs. 1b ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 375
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Revisionsrüge bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 b WÜG

BGH, Beschluß vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 StR 284/03

DRsp Nr. 2003/12174

Revisionsrüge bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 b WÜG

Es bleibt dahingestellt, ob die Beruhensprüfung im Revisionsverfahren jedenfalls dann zu einem negativen Ergebnis führt, wenn der Haftrichter - anders als die Polizei zuvor - eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK vorgenommen hat.

Normenkette:

WÜG Art. 36 Abs. 1b ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden, ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.