Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden, ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.
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