BGH - Beschluss vom 06.05.2014
3 StR 131/14
Normen:
StGB § 61 Nr. 5; StGB § 68 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 367
NStZ-RR 2017, 131
StV 2015, 207
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 13.11.2013

Richterlicher Hinweis als Voraussetzung für die Anordnung von Führungsaufsicht

BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 131/14

DRsp Nr. 2014/8636

Richterlicher Hinweis als Voraussetzung für die Anordnung von Führungsaufsicht

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2013 im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 61 Nr. 5; StGB § 68 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.