28.2.5 Rücknahme der Adhäsionsanträge

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Der Adhäsionskläger kann die Adhäsionsanträge bis zur Verkündung des Urteils (auch in der Berufungsinstanz) zurücknehmen (§ 404 Abs. 4 StPO).

Die Rücknahme des Adhäsionsantrags bedarf keiner Zustimmung des Angeklagten; die partiell abweichende Regelung des § 269 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, 4 ZPO findet keine Anwendung.

Nach Rücknahme der Adhäsionsanträge entscheidet das Gericht gem. § 472a Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Beteiligten durch das Adhäsionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Insoweit kann Berücksichtigung finden, dass ein Adhäsionsantrag begründet war und nur aus nachvollziehbaren (insbesondere unvorhersehbaren) prozessökonomischen Gründen zurückgenommen wird.

Sachverhalt