BGH - Beschluss vom 19.12.2018
4 StR 129/18
Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 334

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 129/18

DRsp Nr. 2019/774

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

Tenor

Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Z. beigeordnet.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.