BGH - Beschluss vom 13.10.2010
5 StR 179/10
Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 197
StraFo 2011, 115

Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren nach versehentlichem Übersehen eines zu den Strafakten aufgenommenen Prozesskostenhilfeantrags im Revisionsverfahren; Erforderlichkeit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines geltend gemachten Anspruchs

BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 StR 179/10

DRsp Nr. 2010/18911

Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren nach versehentlichem Übersehen eines zu den Strafakten aufgenommenen Prozesskostenhilfeantrags im Revisionsverfahren; Erforderlichkeit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines geltend gemachten Anspruchs

1. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden.2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist zwar grundsätzlich nicht möglich; sie kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

Der Nebenklägerin D. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Berlin beigeordnet.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe