BGH - Beschluss vom 30.03.2016
4 StR 63/16
Normen:
StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StPO § 338 Nr. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 6
StV 2017, 797
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.10.2015

Rüge der Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift; Gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des letzten Wortes gegenüber dem Angeklagten; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Regelung des Äußerungsrechts; Änderung des Schuldspruchs

BGH, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 63/16

DRsp Nr. 2016/7061

Rüge der Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift; Gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des letzten Wortes gegenüber dem Angeklagten; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Regelung des Äußerungsrechts; Änderung des Schuldspruchs

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten F. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren (Schriftsatz des Rechtsanwalts Ko. vom 20. Januar 2016), wird als unzulässig verworfen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zur versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist.

Der Angeklagte F. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StPO § 338 Nr. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe