BGH - Beschluss vom 24.08.2021
3 StR 193/21
Normen:
StPO § 338 Nr. 6; StPO § 349 Abs. 2; GVG § 169; StGB § 176 Abs. 1; StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
StV 2022, 231
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 KLs 4/18 604 Js 245/14

Rüge der vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 3 StR 193/21

DRsp Nr. 2021/15166

Rüge der vorschriftswidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

1. Die Möglichkeit, von der Durchführung einer Hauptverhandlung einschließlich Zeit und Ort Kenntnis zu erlangen, wird durch eine Terminsrolle am Sitzungssaal ausreichend gewährleistet. Eine Aufstellung sämtlicher an einem Tag stattfindender Sitzungstermine auf der Website des Landgerichts stellt nur einen zusätzlichen Service dar, dem nicht dieselbe Verbindlichkeit wie einem Aushang am Verhandlungsraum zukommt. Fehlerbehaftete Hinweise auf der Website begründen deshalb grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Öffentlichkeitsmaxime nach § 169 GVG.2. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB weist das Eindringen mit einer Sache nicht per se einen höheren Unwert auf als dasjenige mit einem Körperteil. Nur im Einzelfall kann Abweichendes gelten, so etwa, wenn von dem Gegenstand eine ihm eigentümliche Gefahr ausgeht oder die Verwendung mit spezifischen Schmerzen verbunden ist.3. Das Verbot der reformatio in peius steht der Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen. Seine Wirkung beschränkt sich vielmehr auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat.

Tenor