BGH - Urteil vom 14.12.2016
2 StR 342/15
Normen:
StPO § 338 Nr. 1c;
Fundstellen:
NStZ 2017, 491
StV 2017, 803
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.03.2015

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts in der Person des Hilfsschöffen

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 2 StR 342/15

DRsp Nr. 2017/4964

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts in der Person des Hilfsschöffen

Das erkennende Gericht ist in der Person des Hilfsschöffen vorschriftswidrig besetzt, wenn die Hinderungsgründe des Schöffen aufklärungsbedürftig sind, das Gericht aber keine weitere Aufklärung angeordnet hat. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamts verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1c;

Gründe