BGH - Beschluss vom 01.09.2015
5 StR 349/15
Normen:
StPO § 338 Nr. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 6
NStZ-RR 2016, 54
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.03.2015

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Landgerichts in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 349/15

DRsp Nr. 2015/16644

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Landgerichts in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten M. , dass das Landgericht in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: