BGH - Beschluss vom 30.06.2015
3 StR 202/15
Normen:
StPO § 229 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2016, 171
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 540

Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 202/15

DRsp Nr. 2015/13977

Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 229 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: