BGH - Beschluss vom 12.05.2022
5 StR 450/21
Normen:
StPO § 245 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 2556
NStZ 2022, 763
StV 2022, 784
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 204 Js 10751/12

Rüge einer gerichtlichen Ablehnung der Einvernahme von Sachverständigen als kein Beweisantrag im Rechtssinne

BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 5 StR 450/21

DRsp Nr. 2022/9215

Rüge einer gerichtlichen Ablehnung der Einvernahme von Sachverständigen als kein Beweisantrag im Rechtssinne

1. Bei der Rüge der Verletzung von § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO müssen in Bezug genommene Aktenteile dann nicht mitgeteilt werden, wenn sie unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen können, wenn sie also für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels offensichtlich ohne Bedeutung sind. So verhält es sich, wenn die Bezugnahme - hier auf das schriftliche Vorgutachten - nicht der Formulierung der Beweistatsache, sondern nur der Beschreibung des Beweisziels diente; das Beweisziel ist kein notwendiger Bestandteil eines Beweisantrages im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.2. Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt schon dann vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.3. In der Hauptverhandlung zu Tage getretene Umstände sind bei der Auslegung eines Beweisantrags zu berücksichtigen.