BGH - Beschluss vom 16.03.2021
5 StR 35/21
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 57
StV 2021, 776
wistra 2021, 368
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 852 Js 1523/19 852 Js 1523/19

Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags mit dem Ziel des Ausschlusses des Angeklagten wegen dieses Alibis als Mittäter zweier Überfälle

BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 5 StR 35/21

DRsp Nr. 2021/6329

Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags mit dem Ziel des Ausschlusses des Angeklagten wegen dieses Alibis als Mittäter zweier Überfälle

Eine Ablehnung des Beweisbegehrensmangels Ernsthaftigkeit bedarf einer begründeten Entscheidung durch den Vorsitzenden oder das Gericht, aus der sich die hierfür wesentlichen Gründe in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Form ergeben.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. September 2020 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Raub- und Körperverletzungstaten zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Erörterung bedürfen lediglich die vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrügen.

1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen G. gerichteten Antrags ist zulässig, aber unbegründet.