Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. September 2020 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Raub- und Körperverletzungstaten zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Erörterung bedürfen lediglich die vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrügen.
1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen G. gerichteten Antrags ist zulässig, aber unbegründet.
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