BGH - Urteil vom 05.06.2014
2 StR 381/13
Normen:
StPO § 155; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c; StPO § 264; StGB § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHSt 2015, 252
BGHSt 59, 252
NJW 2014, 2514
NJW 2014, 8
NStZ 2014, 601
NStZ-RR 2014, 366
StV 2014, 655
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 12.04.2013

Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten durch einen Verteidiger hinsichtlich Gebrauchmachung von dem Zwischenrechtsbehelf

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 StR 381/13

DRsp Nr. 2014/11886

Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten durch einen Verteidiger hinsichtlich Gebrauchmachung von dem Zwischenrechtsbehelf

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 155; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c; StPO § 264; StGB § 46 Abs. 2;

Gründe