BGH - Beschluss vom 28.08.2012
5 StR 251/12
Normen:
StPO § 249 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 139
BGHSt 57, 306
NJW 2012, 10
NJW 2012, 3319
NStZ 2012, 708
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.12.2011

Rüge eines Verstoßes wegen Unterbleibens eines Gerichtsbeschlusses trotz Widerspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 251/12

DRsp Nr. 2012/19635

Rüge eines Verstoßes wegen Unterbleibens eines Gerichtsbeschlusses trotz Widerspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens

1. Der durch das Unterbleiben eines Gerichtsbeschlusses trotz Widerspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens begründete Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO kann grundsätzlich mit der Revision gerügt werden.2. Da der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene Widerspruch lediglich das Absehen von der Verlesung - mithin die Art der Beweiserhebung und nicht die Verwertung der Urkunden als solche - betrifft, ist mit dem Revisionsvortrag bei der Beruhensprüfung darauf abzustellen, ob ausgeschlossen werden kann, dass für den Fall alternativer Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO der in dem mangelhaft angeordneten Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ein abweichendes Beweisergebnis denkbar wäre.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2;

Gründe